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Disclaimer
Für alle Dienstleistungen der ZWV Zeitungs- und Werbemittel Vertriebs GmbH gelten nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Direktverteilungen der Zeitungs-und Werbemittel Vertriebs GmbH, Schaumbergstr. 9, 95032 Hof
  1. "Verteilauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Verteilung von Druckschriften, Warenproben u.a.
  2. Ein "Verteilauftrag" gilt als angenommen, wenn die schriftliche Bestätigung seitens der ZWV Zeitungs- und Werbemittel Vertriebs GmbH - im folgenden auch ZWV oder Verteiler genannt - vorliegt und die Bedingungen gemäß Punkt 6 erfüllt sind.
  3. Für die Abwicklung des Auftrages sind die vereinbarten Konditionen maßgebend. Alle Vereinbarungen hierüber, können zur Wirksamkeit nur schriftlich getroffen werden.
  4. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich zu den von ZWV avisierten Terminen. Ausnahmen hiervon bilden die Gründe gemäß Punkt 14 dieser Bedingungen. Eventuelle gebietsweise auftretende Verspätungen rechtfertigen keinen Nachlass. Kürzungen des Rechnungsbetrages bzw. Schadensersatz sind deshalb ebenso ausgeschlossen. Die Verteilung von Druckschriften, Warenproben u.a. anderer Auftraggeber zum gleichen Termin und gleicher Zeit ist ZWV gestattet.
  5. Grundlage für die Durchführung von Verteilungen sind die nachfolgenden Verteilrichtlinien:
    1. Zustellung eines Exemplars in zugängliche ebenerdige innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befindliche Briefkästen der Privathaushalte in den von ZWV festgelegten Verteilbezirken. Soweit es die Situation ermöglich, wird auch in nichtebenerdige Briefkästen, wie beispielsweise bei Einliegerwohnungen zugestellt.
    2. Keine Briefkastenverteilung erfolgt in allen den Häusern, die über keine ebenerdige Briefkastenanlage verfügen. Dies gilt ebenso für alle Häuser, in denen eine Briefkastenverteilung untersagt ist. In diesen Häusern wird eine am Bedarf orientierte Ablage an geeigneter Stelle des Hauses vorgenommen, soweit dies gestattet ist.
    3. Keine Zustellung erfolgt in den Häusern, für die der Zugang nicht möglich oder unzumutbar ist oder aber die Zustellung von Werbemitteln untersagt ist.
    4. Keine Zustellung erfolgt dort, wo ein Zustellverbot "Keine Werbung" etc. besteht.
  6. Der Verteiler behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Bei Auftragserteilung ist dem Verteiler auf Verlangen ein Muster vorzulegen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ZWV ist nicht verpflichtet eine Ablehnung zu begründen.
  7. Für die rechtzeitige, vollständige und korrekte Anlieferung des Verteilgutes ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Anlieferung muss "frei Haus" an die durch ZWV bestimmte Anlieferadresse erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung hat der Verteiler beim Auftraggeber einen Vergütungsanspruch der entstandenen Bereitstellungskosten. Für erkennbare Fehlmengen oder Beschädigungen leistet der Auftraggeber auf Verlangen Ersatz, sofern das innerhalb der Bearbeitungs- und Verteilzeit möglich ist. Nicht zu ersetzende Fehlmengen werden an den Auftraggeber berechnet und durch diesen vergütet, soweit Bereitstellungs- und Verwaltungskosten entstanden sind. Bei nicht transportgerecht angelieferter Ware trägt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten die durch ZWV berechnet werden. (z.B. Bündelung/Verschnürung).
  8. Der Verteiler trifft Vorkehrungen um eine mind. 90%-ige Belieferung der erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebietes bezogen auf den Gesamtauftrag und das Gesamtverteilgebiet sicherzustellen. Reklamationen müssen innerhalb von 48 Stunden nach Verteilzeit bei ZWV geltend gemacht werden. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie Tag, Ort, Straße und Hausnummer des Reklamierenden sowie Namen des Reklamierenden und eine genaue Beschreibung der Umstände enthalten und ZWV den Reklamationsgrund akzeptiert.
  9. Unbedeutende Restmengen müssen vom Verteiler nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers befristet auf Lager gehalten werden. Im übrigen ist der Verteiler verpflichtet, das übrig gebliebene Werbegut bis zu höchstens einer Woche zu lagern bzw. die Lagerung sicher zu stellen. Für Werbegut, das mehr als eine (1) Woche vor dem Verteiltermin bzw. Verteiltag eintrifft, oder das sich noch eine (1) Woche danach am Verteilort bzw. Ausgangspunkt befindet, entfällt jede Haftung durch den Verteiler. Eine Woche nach der Verteilzeit ist ZWV berechtigt Restverteilgut zu entsorgen.
  10. Der Verteiler ist berechtigt Subunternehmer einzusetzen.
  11. Rechnung wird nach erfolgter Verteilung erstellt und dem Auftraggeber zugeleitet. Die Fälligkeit des Zahlungsanspruches entsteht mit dem Zeitpunkt der vollendeten Verteilung. Der Rechnungsbetrag wird um die gesetzliche Umsatzsteuer ergänzt und ist netto zur Zahlung fällig.
  12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB sowie weitere in diesem Zusammenhang der ZWV entstehende Aufwendungen dem Auftraggeber berechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung.
  13. Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in Ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Vereinbarungen mit dem Verteiler zu halten. Die vom Verteiler gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Voraussetzung für die Provisionszahlung an Werbungsmittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird. Provisionszahlungen begründen keinen über den jeweiligen konkreten Auftrag hinausgehenden Anspruch auch keinerlei Abfindungsansprüche gleich welcher Art.
  14. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verteiler keine Haftung für die Ausführung. Abbestellungen oder Änderungen müssen schriftlich erfolgen. Änderungen und Stornierungen vereinbarter Verteilertermine sind grundsätzlich möglich und für den Auftraggeber kostenfrei, wenn die Mitteilung spätestens 15 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Verteiltag schriftlich beim Auftragnehmer vorliegt. Wird diese Frist unterschritten, ist der Verteiler berechtigt, vom Auftraggeber die bis dahin entstandenen bzw. dadurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen, mindestens jedoch 10 % vom Nettoauftragswert.
  15. Im Falle höherer Gewalt, bei Störung des Arbeitsfriedens, Arbeitsverweigerung der Mitarbeiter des Verteilers, fehlender Leistungserbringung durch Dritte oder ähnlichen Leistungsstörungen die dem Verteiler eine Verteilung nicht ermöglichen erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen sowie ein Anspruch auf Schadensersatz.
  16. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten bleiben oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Schadensersatz wird ausschließlich durch eine Gutschrift des Verteilers, maximal bis zur Hälfte des vertragsgemäßen Rechnungsbetrages geleistet. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  17. Der Verteiler haftet im übrigen weder für den Erfolg der Werbemaßnahme, noch für den Inhalt des Werbegutes. Sofern er von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftraggeber von der Haftung frei, bzw. tritt er für die entstehenden Aufwendungen, insbesondere Rechtsverfolgungskosten, in vollen Umfang ein.
  18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verteilers, Hof. Gerichtsstand: Hof, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorsieht.
  19. Regelungslücken soweit diese nicht durch Individualabreden ersetzt sind, werden so bestimmt, wie es dem grundsätzlichen Wesen der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien entspricht.
Stand 1. Oktober 2004
So erreichen Sie uns:

ZWV Zeitungs- und
Werbemittel Vertriebs GmbH

Schaumbergstraße 9
95032 Hof

Tel.: 0 92 81/ 83 31 0- 0
Fax. 0 92 81/ 83 31 0- 398

E-Mail: vertrieb@zwv-
oberfranken.de



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